186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 121 IV 81 E. 3a; 118 IV 167 E. 1c S. 172). Die Strafbestimmung hat die Funktion, die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers – das Hausrecht – zu schützen (BGE 146 IV 320 E. 2.3).