4.2. Soweit die Beschuldigte vor Obergericht vorbringt, die Privatkläger seien nicht zum Strafantrag berechtigt gewesen (vgl. Berufungserklärung S. 2), ist dem entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen kann. Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden Tatbestandes (BGE 128 IV 81 E. 3a; 118 IV 209 E. 2 S. 211). Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können.