3.2.3. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Berufung in erster Linie auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Berufungsantwort S. 1 f.). 4. 4.1. Beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Privatkläger haben am 9./10.November 2022 und somit innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 31 StGB Strafantrag wegen des Paketdiebstahls aus dem Eingangsbereich gestellt (UA act. 340 und 344). Der Strafantrag bezog sich auf alle wegen des erwähnten Sachverhalts anwendbaren Antragsdelikte (vgl. UA act. 340 und 344) und somit auch auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs.