vorliege, da bei öffentlich zugänglichen Liegenschaften mit gewerblicher Nutzung die Genehmigung der Gewerbetreibenden vermutungsweise bestanden habe, sodass die anderen Mieter nicht zum Strafantrag berechtigt gewesen seien (Berufungserklärung S. 2). Zudem bestreitet sie, dass der Eingangsbereich der Wohn- und Gewerbeliegenschaft unter den Schutz von Art. 186 StGB falle, da lediglich Räume Schutz verdienen würden, die nicht bloss dem ganz vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, wie der Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses mit gewerblicher Nutzung (Berufungserklärung S. 2).