Ziff. 2 […] Zwecks Entwendung des Deliktsguts drang die Beschuldigte, ohne dazu berechtigt zu sein sowie entgegen dem Willen der Geschädigten C._____ und D._____, in den Hauseingang des Mehrfamilienhauses am Q-Weg 2 in R._____ ein. Die Beschuldigte drang wissentlich und willentlich in den Hauseingang ein, wobei sie wusste, mindestens aber für möglich hielt, dass sie dazu nicht berechtigt war und der Wille der Berechtigten dem Eindringen entgegensteht, was sie bei ihrem Handeln mindestens in Kauf nahm.