2. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 2 i.V.m. Anklageziffer 1.3 sowie die damit zusammenhängenden Punkte (Strafe und Landesverweisung). Nicht angefochten und somit nach Art. 404 Abs. 2 StPO nicht zu prüfen sind demgegenüber die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und mehrfachen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Berufungserklärung S. 1 ff., vgl. auch Berufungsbegründung S. 1).