Das Obergericht kam daher anlässlich der Berufungsverhandlung zum Schluss, dass die Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist. Das Gesuch um Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde infolge abgewiesen und die mündliche Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person fortgesetzt, da ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 ff. StPO i.V.m. Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario nicht stattfindet (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).