Der Verteidiger konnte denn auch keine Auskunft dazu geben, ob die Beschuldigte im Vorfeld zu der Verhandlung überhaupt in die Schweiz eingereist ist (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Bereits vor Vorinstanz erschien die Beschuldigte trotz zweimaliger Vorladung unentschuldigt nicht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Das Obergericht kam daher anlässlich der Berufungsverhandlung zum Schluss, dass die Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist.