Die von der Beschuldigten nicht näher spezifizierte subjektive Unmöglichkeit ("gesundheitliche Probleme des 4-monatigen Kindes") wurde von ihr weder substantiiert noch belegt (fehlendes Arztzeugnis). Unklar ist, seit wann das Kind krank ist, an was für einer Krankheit es leidet und ob sich die Beschuldigte um eine Drittbetreuung für das Kind bemüht hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Der Verteidiger konnte denn auch keine Auskunft dazu geben, ob die Beschuldigte im Vorfeld zu der Verhandlung überhaupt in die Schweiz eingereist ist (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2).