vorliegende Berufungsverfahren und die Beschuldigte ist nach wie vor rechtmässig verteidigt (vgl. Art. 134 Abs. 1 StPO). 1.2. Mit E-Mail vom 2. September 2025 ersuchte der Verteidiger um Verschiebung der Verhandlung, da die Beschuldigte nicht zur Gerichtsverhandlung erscheinen könne, weil ihr 4-monatiges Kind gesundheitliche Probleme habe und ihrer Betreuung bedürfe (vgl. Eingabe vom 2. September 2025; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2).