3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde festgestellt, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wurde, keine Anschlussberufung gestellt wurde und die bisherigen Privatkläger im -5- Berufungsverfahren nicht mehr als Parteien teilnehmen. Weiter wurde das mündliche Verfahren angeordnet. 3.4. Am 15. April 2025 liess die Beschuldigte die vorgängige Berufungsbegründung einreichen und verwies darin auf ihre Kurzbegründung in der Berufungserklärung. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 19. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Berufung.