Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 5'504.35 wird von der Beschuldigten -4- zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.2. Mit Eingabe vom 28. März 2024 meldete die Beschuldigte Berufung gegen dieses Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihr in der Folge am 11. Dezember 2024 eröffnet.