4. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen. 5. Die beschlagnahmte "Zange, silber, Dovo 148 506" wird der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf deren Anfrage innert 20 Tagen zurückgegeben, andernfalls vernichtet. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin Schadenersatz von Fr. 447.90 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____ (ST.2023.57). Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.