SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 SVG; - der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 3'000.00 und einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszusprechen.