Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.9 (ST.2023.58; STA.2022.9133) Urteil vom 2. September 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.2000, von Ungarn, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Geronimo Gallarotti, […] Gegenstand Mehrfacher Diebstahl, Hausfriedensbruch, usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob gegen die Beschuldigte am 21. März 2023 Anklage wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz und mehrfachen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. 2. 2.1. Mit Urteil vom 14. März 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Baden: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter StGB; - des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB (Anklageziffer 1.3. i.V.m. Anklageziffer 2) - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV i.V.m. Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA; - des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 SVG; - der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. 2.1. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzes- bestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB mit 100 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 3'000.00 und einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auszusprechen. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 33 Tagen wird der Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Geldstrafe in Ziff. 2.1 vorstehend angerechnet. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 67 Tagessätze und beläuft sich auf Fr. 2'010.00. 3. Der der Beschuldigten mit Strafbefehl des Ministère public du canton du Genève vom 16. Juli 2021 für die Freiheitsstrafe von 30 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die -3- Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wird die Probezeit von 3 Jahren um 1.5 Jahre verlängert. 4. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen. 5. Die beschlagnahmte "Zange, silber, Dovo 148 506" wird der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf deren Anfrage innert 20 Tagen zurück- gegeben, andernfalls vernichtet. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin Schaden- ersatz von Fr. 447.90 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____ (ST.2023.57). Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'150.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 5'504.35 d) den Kosten für die Übersetzung Fr. 273.60 e) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 929.00 f) den Polizeikostenrapporten Fr. 23.50 g) den Spesen Fr. 209.50 Total Fr. 8'889.95 7.2. Der Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und lit. b) sowie die Kosten gemäss lit. e-g) im Gesamtbetrag von Fr. 3'112.00 auferlegt. 7.3. Die Kosten für die Übersetzung gemäss lit. d) gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 8. Dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Geronimo Gallarotti, Rechtsanwalt, Zürich, wird eine Entschädigung von Fr. 5'504.35 (inkl. 7.7% MwSt. von Fr. 3'207.10 und 8.1% MwSt. von Fr. 1'896.67, jeweils inkl. Auslagen) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c.) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 5'504.35 wird von der Beschuldigten -4- zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.2. Mit Eingabe vom 28. März 2024 meldete die Beschuldigte Berufung gegen dieses Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihr in der Folge am 11. Dezember 2024 eröffnet. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Dezember 2024 verlangte die Beschuldigte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und Ersuchen um amtliche Verteidigung die Abänderung der Dispositivziffern 1, 2.1 und 4 (Teilanfechtung) des vorinstanzlichen Urteils wie folgt: 1. A._____ sei neu vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss dem Anklagesachverhalt 2 freizusprechen und die Dispositivziffer 1. des Urteils sei dementsprechend abzuändern; 2. Die Geldstrafe von 100 Tagessätzen gemäss Dispositivziffer 2.1. sei infolge des Freispruchs betreffend den Vorwurf des Haus- friedensbruchs neu um 10 Tagessätze zu reduzieren; 3. Die Geldstrafe gemäss Dispositivziffer 2.1. sei neu bedingt auszu- sprechen; 4. Die Dispositivziffer 4 sei aufzuheben und A._____ sei neu nicht des Landes zu verweisen; a. Eventualiter sei für den Fall, dass sie dennoch des Landes verwiesen werde, neu auf eine SIS-Ausschreibung zu verzichten. 3.2. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen und Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Februar 2025 wurde festgestellt, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wurde, keine Anschlussberufung gestellt wurde und die bisherigen Privatkläger im -5- Berufungsverfahren nicht mehr als Parteien teilnehmen. Weiter wurde das mündliche Verfahren angeordnet. 3.4. Am 15. April 2025 liess die Beschuldigte die vorgängige Berufungs- begründung einreichen und verwies darin auf ihre Kurzbegründung in der Berufungserklärung. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 19. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.6. Mit E-Mail vom 2. September 2025 ersuchte der Verteidiger um Entlassung aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger sowie um Verschiebung der gleichentags stattfindenden Gerichtsverhandlung. Zudem teilte er mit, dass die Beschuldigte aufgrund von gesundheitlichen Problemen des 4-monatigen Kindes nicht zur Verhandlung erscheinen könne. 3.7. Mit Verfügung vom 2. September 2025 (vorab per E-Mail an die Parteien) teilte die Präsidentin mit, dass an der Berufungsverhandlung vom 2. September 2025 festgehalten und über das Gesuch des amtlichen Verteidigers um Entlassung aus dem Mandat anlässlich der Verhandlung befunden werde. Ein allfälliges Gesuch um Durchführung des schriftlichen Verfahrens könne anlässlich der Verhandlung gestellt werden. 3.8. Die Berufungsverhandlung fand in Abwesenheit der Beschuldigten am 2. September statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschuldigte stellte mit Berufung ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2022 wurde Rechtsanwalt Geronimo Gallarotti als amtlicher Verteidiger eingesetzt (Untersuchungsakten [UA] act. 94). Nachdem der Verteidiger zunächst mit Mail vom 2. September 2025 um Entlassung aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger ersuchte, zog er dieses Gesuch anlässlich der Berufungsverhandlung zurück (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Da kein Grund für den Widerruf der amtlichen Verteidigung vorliegt, gilt diese auch für das -6- vorliegende Berufungsverfahren und die Beschuldigte ist nach wie vor rechtmässig verteidigt (vgl. Art. 134 Abs. 1 StPO). 1.2. Mit E-Mail vom 2. September 2025 ersuchte der Verteidiger um Verschiebung der Verhandlung, da die Beschuldigte nicht zur Gerichts- verhandlung erscheinen könne, weil ihr 4-monatiges Kind gesundheitliche Probleme habe und ihrer Betreuung bedürfe (vgl. Eingabe vom 2. September 2025; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Die von der Beschuldigten nicht näher spezifizierte subjektive Unmöglichkeit ("gesundheitliche Probleme des 4-monatigen Kindes") wurde von ihr weder substantiiert noch belegt (fehlendes Arztzeugnis). Unklar ist, seit wann das Kind krank ist, an was für einer Krankheit es leidet und ob sich die Beschuldigte um eine Drittbetreuung für das Kind bemüht hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Der Verteidiger konnte denn auch keine Auskunft dazu geben, ob die Beschuldigte im Vorfeld zu der Verhandlung überhaupt in die Schweiz eingereist ist (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Bereits vor Vorinstanz erschien die Beschuldigte trotz zweimaliger Vorladung unentschuldigt nicht (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Das Obergericht kam daher anlässlich der Berufungsverhandlung zum Schluss, dass die Beschuldigte unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen ist. Das Gesuch um Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde infolge abgewiesen und die mündliche Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person fortgesetzt, da ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 ff. StPO i.V.m. Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario nicht stattfindet (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). 2. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 2 i.V.m. Anklage- ziffer 1.3 sowie die damit zusammenhängenden Punkte (Strafe und Landesverweisung). Nicht angefochten und somit nach Art. 404 Abs. 2 StPO nicht zu prüfen sind demgegenüber die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und mehrfachen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Berufungserklärung S. 1 ff., vgl. auch Berufungsbegründung S. 1). 3. 3.1. Der Beschuldigten wird in Ziffer 2 i.V.m. Ziffer 1.3 der Anklageschrift aufgrund folgenden Sachverhalts Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB zur Last gelegt: -7- Ziff. 1.3 Am 08.11.2022 zwischen ca. 19:30 Uhr und ca. 19:45 Uhr betraten die Beschuldigte und B._____ (separate Anklageschrift) beide den Hauseingang des Mehrfamilienhauses am Q-Weg 2 in R._____. In der Folge behändigte die Beschuldigte zwar alleine, jedoch nach Absprache bzw. mit dem Wissen und Willen von B._____ dort ein Zalandopaket sowie ein Galaxuspaket zum Nachteil von C._____ und D._____. Die Beschuldigte begab sich dann umgehend mit den beiden Paketen auf die gegenüberliegende Strassenseite des genannten Mehrfamilienhauses hinter einen Fahrradunterstand zu einem Gebüsch (S-Strasse 10/12). B._____ befand sich ebenfalls dort. Dort öffneten die beiden zusammen die zwei zuvor entwendeten Pakete und packten das daraus entnommene Deliktsgut in einen schwarzen Abfallsack um. Beim Deliktsgut handelt es sich um drei Paar Turnschuhe der Marke Asics, ein Paar Turnschuhe der Marke New Balance (Zalandopaket, Deliktsbetrag: CHF 555.00) und um ein Telefonzubehör, OtterBox Car Vent Mount für Mag Safe (Galaxuspaket, Deliktsbetrag: CHF 26.10) im Gesamtwert von CHF 581.10. Die Beschuldigte entwendete das Deliktsgut zusammen mit B._____, um dieses für eigene Zwecke zu gebrauchen oder weiterzuverkaufen. Ziff. 2 […] Zwecks Entwendung des Deliktsguts drang die Beschuldigte, ohne dazu berechtigt zu sein sowie entgegen dem Willen der Geschädigten C._____ und D._____, in den Hauseingang des Mehrfamilienhauses am Q-Weg 2 in R._____ ein. Die Beschuldigte drang wissentlich und willentlich in den Hauseingang ein, wobei sie wusste, mindestens aber für möglich hielt, dass sie dazu nicht berechtigt war und der Wille der Berechtigten dem Eindringen entgegensteht, was sie bei ihrem Handeln mindestens in Kauf nahm. 3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz (Urteil E. II.1.3 S. 12, II.3.3 S. 15) erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt, da dieser im Wesentlichen nicht bestritten worden sei (vgl. UA act. 134 Ziff. 18, act. 351, act. 454 Ziff. 161). Die Beschuldigte habe, indem sie den Hauseingang des Mehrfamilien- hauses zwecks Entnahme der Pakete betreten habe, das Hausrecht der Privatkläger verletzt, ohne dass dies durch jenes eines Mitberechtigten gerechtfertigt gewesen wäre. Das Bezirksgericht verurteilte die Beschuldigte deshalb wegen Hausfriedensbruchs (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.2.3 S. 20). 3.2.2. Die Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt nicht. Betreffend den Hausfriedensbruch wendet sie jedoch ein, dass kein gültiger Strafantrag -8- vorliege, da bei öffentlich zugänglichen Liegenschaften mit gewerblicher Nutzung die Genehmigung der Gewerbetreibenden vermutungsweise bestanden habe, sodass die anderen Mieter nicht zum Strafantrag berechtigt gewesen seien (Berufungserklärung S. 2). Zudem bestreitet sie, dass der Eingangsbereich der Wohn- und Gewerbeliegenschaft unter den Schutz von Art. 186 StGB falle, da lediglich Räume Schutz verdienen würden, die nicht bloss dem ganz vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, wie der Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses mit gewerblicher Nutzung (Berufungserklärung S. 2). 3.2.3. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Berufung in erster Linie auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Berufungsantwort S. 1 f.). 4. 4.1. Beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Privatkläger haben am 9./10.November 2022 und somit innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 31 StGB Strafantrag wegen des Paketdiebstahls aus dem Eingangsbereich gestellt (UA act. 340 und 344). Der Strafantrag bezog sich auf alle wegen des erwähnten Sachverhalts anwendbaren Antragsdelikte (vgl. UA act. 340 und 344) und somit auch auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs. 4.2. Soweit die Beschuldigte vor Obergericht vorbringt, die Privatkläger seien nicht zum Strafantrag berechtigt gewesen (vgl. Berufungserklärung S. 2), ist dem entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen kann. Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden Tatbestandes (BGE 128 IV 81 E. 3a; 118 IV 209 E. 2 S. 211). Art. 186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (BGE 121 IV 81 E. 3a; 118 IV 167 E. 1c S. 172). Die Strafbestimmung hat die Funktion, die Privat- und Geheimsphäre des Wohnungsinhabers – das Hausrecht – zu schützen (BGE 146 IV 320 E. 2.3). C._____ und D._____ waren als Mieter in der Liegenschaft und Empfänger der Pakete, welche die Beschuldigte aus dem Hauseingang entwendet hat, zum Strafantrag hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs ohne Weiteres berechtigt. Entsprechend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein gültiger Strafantrag der Privatkläger -9- hinsichtlich des Hausfriedensbruchs vorliegt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I.2.4 S. 10). 4.3. 4.3.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen des Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB verwiesen werden (E. III.2.2 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zutreffend in diesem Zusammenhang und hier nochmals zu erwähnen ist, dass Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus […] unrechtmässig eindringt (BGE 146 IV 320 E. 2.3 m.w.H.). Das Hausrecht des Mieters erstreckt sich grundsätzlich auch auf die ausserhalb seiner Wohnung liegenden Räume, wie Hauseingang, Gänge, Treppen- haus, deren Benutzung Vermieter und Mietern gemeinsam zusteht. Der Anspruch des Mieters, die Zugänge zu seiner Wohnung zu benutzen, umfasst auch die Befugnis, sie Dritten zur Verfügung zu halten, denen er den Zutritt zu seiner Wohnung gestattet, ansonst er sein Recht, Besuche zu empfangen, nicht ausüben könnte. So wie ein Mitberechtigter dem andern die Benutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile des Hauses nicht verbieten kann, so wenig darf er einem Dritten, der einen Mitberechtigten mit dessen Einwilligung besuchen will, den Zutritt untersagen, jedenfalls solange nicht, als sich die Benutzung des Dritten auf die zum Betreten der Wohnung notwendigen Zugänge beschränkt und der Dritte die Benutzung nicht zu Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte anderer Mitberechtigter missbraucht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 320 E. 2.3 und BGE 83 IV 154 E. 2). 4.3.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Hauseingang, in welchen die Beschuldigte am 8. November 2022 ohne Berechtigung und in miss- bräuchlicher Absicht (zwecks Entnahme von Paketen) eingedrungen ist, vom Tatbestand des Hausfriedensbruchs geschützt ist (E. III.2.3 S. 20). Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (vgl. Berufungserklärung S. 2) kann keine Genehmigung der Gewerbetreibenden für die öffentlich zugängliche Liegenschaft mit gewerblicher Nutzung vorgelegen haben, hat die Beschuldigte die Liegenschaft doch einzig zur unberechtigten Wegnahme des Pakets betreten. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Betreten des Hauses durch die Beschuldigte zur Begehung einer Straftat nicht vom Willen der Geschädigten oder der anderen Mitberechtigten gedeckt war, sondern gegen deren Willen erfolgte (vgl. BGE 108 IV 33 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2). Dabei nahm die Beschuldigte in Kauf, dass sie gegen den Willen der Berechtigten die Liegenschaft betrat und ihr Eindringen damit unrechtmässig war. - 10 - 4.4. Die Beschuldigte hat damit sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt. Die vorinstanzliche Verurteilung der Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs ist somit zu bestätigen. 5. 5.1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte unter Anrechnung von 33 Tagen Untersuchungshaft zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 3'000.00, und einer Busse von Fr. 300.00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage. Der der Beschuldigten mit Strafbefehl des Ministère public du canton du Genève vom 16. Juli 2021 für die Freiheitsstrafe von 30 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug wurde nicht widerrufen. Stattdessen wurde die Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und die Probezeit von 3 Jahren um 1.5 Jahre verlängert (vgl. vorinstanzliches Urteil Dispositivziffer 2 f. S. 31 f.). Die Beschuldigte beantragt, die Geldstrafe sei bedingt, bei einer Probezeit, auszusprechen (vgl. Berufungserklärung S. 3; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufungsantwort vor, dass entgegen der Vorbringen der Beschuldigten die Vorinstanz dieser eben gerade keine gute Legalprognose gestellt habe, da sie trotz zweifach einschlägiger Vorbelastung am 2. September 2022 und mithin während laufender Probezeit erneut rückfällig geworden sei, indem sie sich derselben Delikte schuldig gemacht habe. Die Vorinstanz sei richtigerweise zum Schluss gekommen, dass es unter diesen Umständen sowohl notwendig als auch verhältnismässig sei, den mit Strafbefehl des Ministère public du canton du Genève vom 16. Juli 2021 für die Freiheitsstrafe von 30 Tagen gewährten bedingten Strafvollzug zu widerrufen und eine unbedingte Geldstrafe auszusprechen. Der Vorinstanz sei in Dispositivziffer 3 ein Fehler unterlaufen, da sie lediglich eine Verlängerung der Probezeit um 1.5 Jahre ausgesprochen habe (vgl. Berufungsantwort S. 1 f.). 5.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB sowie die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips erweisen sich als sachlich zutreffend und es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.6 ff. S. 23 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal diese von der Beschuldigten für den Fall einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs auch nicht beanstandet werden. - 11 - 5.3. Soweit die Beschuldigte vorbringt, es sei ihr der bedingte Strafvollzug zu gewähren, ist Folgendes festzuhalten: 5.3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; 134 IV 97 E. 7.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2; 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.3.3; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 6.1.2; 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 5.3; je mit Hinweisen). Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1376/2022 vom 12. September 2023 E. 1.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.5; 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). - 12 - 5.3.2. Die Staatsanwaltschaft wies zutreffend darauf hin (vgl. Berufungsantwort S. 1 f.), dass im begründeten vorinstanzlichen Urteil ein Widerspruch festzustellen ist. So kommt die Vorinstanz in Erwägung 7.3 S. 26 zum Schluss, dass es sowohl notwendig als auch verhältnismässig sei, den mit Strafbefehl des Ministère public du canton du Genève vom 16. Juli 2021 für die Freiheitsstrafe von 30 Tagen gewährten bedingten Strafvollzug zu widerrufen, sah alsdann jedoch in Dispositivziffer 3 von einem Widerruf ab, verwarnte die Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB und verlängerte die Probezeit von 3 Jahren um 1.5 Jahre. Das Dispositiv, welches zunächst schriftlich eröffnet wurde (Gerichtsakten [GA] act. 54), ist für sich betrachtet klar und unmissverständlich, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. BGE 110 V 222 E. 1 mit Hinweis auf BGE 104 V 53). Eine Erläuterung oder Berichtigung bezwecken nämlich nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung beziehungsweise die Korrektur offensichtlicher Versehen. Die Staats- anwaltschaft verzichtete ferner darauf, Berufung oder Anschlussberufung zu erheben und hat auch kein Gesuch bei der für eine Berich- tigung/Erläuterung zuständigen Instanz (Vorinstanz; Urteil des Bundes- gerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 4.2.2) eingereicht. Es gilt somit betreffend die (nicht angefochtene) Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils auch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ein Widerruf dieser Freiheitsstrafe ist daher nicht anzuordnen. 5.3.3. Zu prüfen bleibt, ob betreffend die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren ist. Die Beschuldigte wurde trotz einschlägiger Vorstrafe (Urteil des Ministère public du canton du Genève vom 16. Juli 2021: Verurteilung wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und wegen einfachen Diebstahls, act. 25 f.) ab dem 2. September 2022 und mithin während laufender Probezeit rückfällig, indem sie sich derselben Delikte (Diebstahl und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) schuldig machte. Dies trübt die Annahme, dass sie sich zukünftig wohlverhalten wird. Hinzu kommt, dass sie auch nach Eröffnung der neuen Straf- untersuchung am 7. Juni 2022 (UA act. 12) weiter delinquierte (2. September 2022: Diebstahl, 3. September 2022: Diebstahl, 8. November 2022: Diebstahl und Hausfriedensbruch, 8. November 2022: Drogenkonsum; vgl. aktueller Strafregisterauszug). Andere Umstände, die sich verändert haben und damit begründen könnten, dass der Beschuldigten angesichts ihrer Vorstrafen und dem von ihr präsentierten Verhalten keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden müsste, liegen nicht vor (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz und entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose zu stellen, m.a.W. ist davon auszugehen, dass eine unbedingte Strafe notwendig - 13 - erscheint, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.7.3 S. 26; Berufungserklärung S. 3). Für die Geldstrafe von 100 Tagessätzen kann daher der bedingte Vollzug nicht gewährt werden. 6. 6.1. Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren aus, mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (vorinstanzliches Urteil E. 8 S. 27 ff.). Die Beschuldigte macht geltend, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Eventualiter sei auf eine SIS-Ausschreibung zu verzichten, da sie als ungarische (und rumänische) Staatsbürgerin keine Drittstaaten- angehörige sei (vgl. Berufungserklärung S. 2 f.; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass ein Verzicht auf eine SIS- Ausschreibung vor Vorinstanz nicht beantragt worden sei (Berufungs- antwort S. 2). 6.2. 6.2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt wird, gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härte- fallklausel). 6.2.2. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Von einem - 14 - schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 6.2.3. Ein Verzicht auf die Landesverweisung setzt nach Art. 66a Abs. 2 StGB – zusätzlich zum persönlichen Härtefall – voraus, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Interessenabwägung orientiert sich hier an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 1.2.3; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem Wortlaut von Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Leitend sind unter anderem folgende Kriterien: Art und Schwere der Straftat und ob der Täter sie als Jugendlicher oder Erwachsener begangen hat; Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat; seit der Straftat vergangene Zeit und Verhalten während dieser Zeit; soziale, kulturelle und familiäre Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; der Gesundheitszustand (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, §§ 69 ff.; BGE 146 IV 105 E. 4.2). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.6.2). 6.3. 6.3.1. Die Beschuldigte bringt vor, dass der Paketdiebstahl aus einem dem Gewerbepublikum zugänglichen Eingangsbereich einer Wohn- und Gewerbeliegenschaft nicht als Einschleich- und Einbruchdiebstahl i.S.v. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu werten sei. Das - 15 - Betreten eines Eingangsbereichs mit Zugang zu Gewerbeflächen, der von jedermann betreten und aufgrund der Glastüre auch von jedermann eingesehen werden könne, wirke sich nicht gleichermassen stark auf das Sicherheitsempfinden der Wohnungsbewohner aus, weshalb es sich beim Betreten eines solchen Eingangsbereichs nicht um einen Einbruch i.S.v. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV handle. Der gemeinübliche Ladendiebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbuch sei daher nicht unter Art. 121 Abs. 3 lit. a BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu subsumieren und die Beschuldigte nicht des Landes zu verweisen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 mit Verweis auf Plädoyernotizen S. 4 f.). 6.3.2. Die Beschuldigte verkennt, dass es sich vorliegend nicht um einen Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus handelt (vgl. BGE 145 IV 404 e contrario). Die Beschuldigte drang am 8. November 2022 zwischen ca. 19:30 Uhr und ca. 19:45 Uhr in den Hauseingang eines Mehrfamilienhauses am Q-Weg 2 in R._____ ein. Unter der genannten Adresse sind Wohnungen, kleinere Gewerbe (www.search.ch: verschiedene Coiffeure-Salons [E._____, F._____ GmbH], ein IT-Unternehmen [G._____] sowie eine Ausstellung von Parkett [H._____ AG]) aufgeführt. Der Hauseingang steht – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten – demnach nicht einem Publikum frei zugänglich zur Verfügung, wie es in einem gewöhnlichen Kaufhaus üblich ist. Es ist notorisch, dass in den genannten Branchen üblicherweise vorab ein Termin vereinbart wird und man nicht unangemeldet erscheint. Weiter sind die meisten Kleingewerbe um diese Uhrzeit (Deliktszeitpunkt zwischen ca. 19:30 Uhr und ca. 19:45 Uhr) bereits geschlossen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen Einschleichdiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots handelt, der unter Art. 121 Abs. 3 lit. a BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB fällt. 6.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte, abgesehen vom Mitbeschuldigten B._____ (separates Strafverfahren ST.2023.57), keine Verwandte oder Freunde in der Schweiz hat. Gemäss der Beschuldigten würden alle in Rumänien wohnen (vgl. UA act. 136 ff., 168 ff., 357, 465). Vor Vorinstanz teilte ihr Verteidiger mit, dass die Beschuldigte nun wieder bei ihren Eltern in Rumänien lebe und eine Ausbildung zur Coiffeuse mache, wobei sie von ihren Eltern finanziell unterstützt werde (GA act. 56 f.). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt unter diesen Umständen zweifellos nicht vor. Sodann überwiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das persönliche Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib respektive der Rückkehr in der Schweiz bei weitem. Die Beschuldigte hat sich (mit - 16 - Unterbrüchen) nur sehr kurz (seit 2022) in der Schweiz aufgehalten (Aufenthaltsstatus L) und wurde hier in dieser Zeit mehrfach straffällig. Die Verhängung einer obligatorischen Landesverweisung erscheint daher als verhältnismässig sowie rechtskonform und ist deshalb anzuordnen. 6.5. An diesem Ergebnis ändert das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich die Beschuldigte als Angehörige des EU-Staates Ungarn und/oder Rumänien unter gewissen Voraussetzungen berufen könnte, nichts. Einerseits ist bereits fraglich, ob die Beschuldigte sich als "Kriminaltouristin" überhaupt auf das FZA berufen kann. Darüber hinaus hat sie sich in der Schweiz unter anderem mehrfach des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht und dadurch ein wichtiges Rechtsgut, nämlich jenes des Vermögens verletzt. Entsprechend hoch erscheint auch die Gefährdung der öffentlichen Ordnung, zumal erhebliche Bedenken an der Legalbewährung der Beschuldigten bestehen, nachdem sich die Beschuldigte offensichtlich unbelehrbar zeigt. Die Landesverweisung steht entsprechend im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. 6.6. Die obligatorische Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlech- terungsverbots sein Bewenden hat. 6.7. In das SIS ausgeschrieben werden können nur sogenannte Drittstaaten- angehörige. Darunter fallen gemäss Art. 3 lit. d SIS-II Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügig- keitsrecht berufen können. Sowohl Rumänien als auch Ungarn sind Mitgliedstaaten der EU. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) kommt aufgrund der ungarischen (und rumänischen) Staats- angehörigkeit der Beschuldigten deshalb nicht infrage (vgl. Art. 20 i.V.m. Art. 2 lit. f N-SIS-Verordnung [SR 362.0]). In diesem Punkt obsiegt die Beschuldigte. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge - 17 - gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Beschuldigte erwirkt mit Berufung einzig insofern einen für sie günstigeren Entscheid, als dass sie im Schengener Informationssystem (SIS) nicht eingetragen wird (vgl. E. 4.6 hiervor), was insgesamt als unwesentliche Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO einzustufen ist. Im Übrigen erweist sich die Berufung der Beschuldigten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 aufzuerlegen. 7.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der mit anlässlich der Haupt- verhandlung eingereichten Kostennote geltend gemachte Aufwand (14.58 Stunden), ergänzt um 2 Stunden für die Dauer der Berufungs- verhandlung inkl. Weg und Mailverkehr mit der Beschuldigten (16.58 Stunden) sowie zuzüglich Zug-Billett in der Höhe von Fr. 26.80, erscheint angemessen und ist mit insgesamt Fr. 3'966.50 (Fr. 3'642.50 + Fr. 26.80 x 8.1 % MwSt.) aus der Staatskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten entsprechend der Kosten- verlegung vollumfänglich zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 [e contrario] StPO). 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da es bei einer Verurteilung der Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Änderung auf. Auf weitergehende Ausführungen dazu kann verzichtet werden, nachdem die Beschuldigte für den Fall, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, keine eigenständige Begründung gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen vorbringt. Die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 3'112.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'150.00) sind vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. - 18 - 8.2. Die dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 5'504.35 (inkl. 7.7% MwSt. von Fr. 3'207.10 und 8.1% MwSt. von Fr. 1'896.67, jeweils inkl. Auslagen) ist mit Berufung betragsmässig nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172ter StGB; [in Rechtskraft erwachsen] - des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB (Anklageziffer 1.3. i.V.m. Anklageziffer 2) - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a VRV i.V.m. Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA; [in Rechtskraft erwachsen] - des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 SVG; [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19a Ziff. 1 BetmG. [in Rechtskraft erwachsen] 2. 2.1. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 3'000.00, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 19 - 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 33 Tagen wird der Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Geldstrafe in Ziff. 2.1 vorstehend angerechnet [in Rechtskraft erwachsen]. Der nicht verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 67 Tagessätze und beläuft sich auf Fr. 2'010.00. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der der Beschuldigten mit Strafbefehl des Ministère public du canton du Genève vom 16. Juli 2021 für die Freiheitsstrafe von 30 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt, und es wird die Probezeit von 3 Jahren um 1.5 Jahre verlängert. 4. 4.1. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. 4.2. Es erfolgt keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmte "Zange, silber, Dovo 148 506" wird der Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auf deren Anfrage innert 20 Tagen zurückgegeben, andernfalls vernichtet. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin (I._____ AG) Schadenersatz von Fr. 447.90 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____ (ST.2023.57). Im Übrigen wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichts- gebühr von Fr. 3'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 160.00, gesamthaft Fr. 3'160.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'966.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszubezahlen. - 20 - Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten vollumfänglich zurück- gefordert, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'112.00 werden der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen (Übersetzungskosten) auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'504.35 (inkl. 7.7% MwSt. von Fr. 3'207.10 und 8.1% MwSt. von Fr. 1'896.67, jeweils inkl. Auslagen) auszurichten [in Rechtskraft erwachsen]. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 21 - Aarau, 2. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner