8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 260.00, d.h. Fr. 10'400.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'600.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.