5. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 260.00 mit einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 2'600.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung erweisen sich als sachlich zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal der Beschuldigte die Strafzumessung im Berufungsverfahren nicht beanstandet (vgl. Berufungsbegründung) und auch keine wesentliche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist.