37), was auch dem Beschuldigten bewusst gewesen wäre. Er meinte bei seiner Befragung am 20. November 2024 nämlich, er habe gewusst, dass im Tanzlokal kaum etwas sei (act. 95) und es sei ein Fehler gewesen, dass er seiner Lebenspartnerin nicht gesagt habe, C._____ könne im Tanzlokal bleiben (act. 97 unten). Der Beschuldigte beruft sich im Berufungsverfahren denn auch nicht mehr auf einen Rechtfertigungsgrund für die Verletzung des Amtsgeheimnisses (vgl. Berufungsbegründung). - 10 -