__ persönlich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt, hätte er festgestellt, dass diese zwar in Wohlen ist, aber rund 2 Kilometer vom möglichen Tatort entfernt (act. 105 Rz. 12). Er hätte nach Vergewisserung ihres Aufenthaltsorts somit keinen Anlass gehabt, C._____ Informationen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, zu offenbaren. Entsprechend wurde E._____ am 4. April 2024 von der Polizei auch gesagt, dass kein Grund bestehe, das Tanzlokal zu verlassen (act. 37), was auch dem Beschuldigten bewusst gewesen wäre.