11), sondern hat unnötigerweise seine – gemäss seinen Aussagen psychisch angeschlagene (act. 42 Ziff. 21, 94 unten) – Lebenspartnerin B._____ über die dem Amtsgeheimnis unterliegende mögliche Bedrohung für Wohlen um 20.00 Uhr informiert. Damit hat er ohne Notwendigkeit B._____ über ein Amtsgeheimnis informiert und den Grundsatz der absoluten Subsidiarität einer Notstandshandlung verletzt. Hätte der Beschuldigte sich bei C._____ persönlich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt, hätte er festgestellt, dass diese zwar in Wohlen ist, aber rund 2 Kilometer vom möglichen Tatort entfernt (act.