4.3. Der Beschuldigte vermutete bei Sichtung der Polizeijournalmeldung, dass die Stieftochter C._____ in Wohlen sein könnte (vgl. Einvernahmen des Beschuldigten vom 15. Mai 2024 [act. 40 f. Ziff. 10] und 20. November 2024 [act. 94]). Es kann somit grundsätzlich nachvollzogen werden, dass er sich angesichts der eingegangenen Drohung Sorgen um C._____ machte und wollte, dass sie heimkommt. Er hat alsdann jedoch nicht versucht, C._____ selbst zu informieren und zu prüfen, ob sie sich tatsächlich in Wohlen in der Nähe des möglichen Tatorts befindet (act. 41 Ziff. 11), sondern hat unnötigerweise seine – gemäss seinen Aussagen psychisch angeschlagene (act.