Der objektive und subjektive Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses ist erfüllt. 4. 4.1. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds (Notstand). Sie begründet dies im Wesentlichen damit, die Tochter habe sich in keiner unmittelbaren Gefahr befunden, da sie sich an einem anderen Ort aufgehalten habe und der Beschuldigte habe sich nicht darum gekümmert, abzuklären, wo sich die Tochter befunden habe, bevor er Geheimnisse offenbart habe (vorinstanzliches Urteil E. 3 S. 9 f.). -9-