3.4. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich (vgl. auch vorinstanzliches Urteil, E. 2.2 S. 9). Ihm als erfahrener Polizist (vgl. act. 98) muss die Einstufung der Journalmeldungen als grundsätzlich geheim bekannt gewesen sein. In diesem Sinne räumte er bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch ein, ihm sei bewusst gewesen, dass er eigentlich nichts hätte sagen dürfen (act. 97: „[…] Die Partnerin wusste auch, das [s]ich eigentlich nichts sagen darf.“). Ferner wusste er, dass die Verletzung des Amtsgeheimnisses Panik auslösen und das Intervenieren der Polizei beeinträchtigen konnte und nahm dies zumindest in Kauf (act. 97).