Nach dem Gesagten sind die Informationen im Polizeijournal vom 4. April 2024 (mit dem Inhalt: Anschlag, Wohlen, 20.00 Uhr) somit als geheim einzustufen und unterliegen dem Amtsgeheimnis (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 4.4.1: zur Qualifizierung von polizeiinternen Datenbankinformationen). Der Beschuldigte gab diese Informationen, die er dem Polizeijournal entnommen hatte, an seine Lebenspartnerin zur Warnung der Stieftochter weiter, womit er ein Amtsgeheimnis einer nicht ermächtigten Drittperson offenbart hat.