An den vom Beschuldigten an seine Lebenspartnerin weitergegebenen Informationen hat die Polizei (als Geheimnisherrin) zudem auch ein berechtigtes Interesse. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, besteht aufgrund der durch den Beschuldigten bekannt gegebenen Informationen die Gefahr, dass der Polizeieinsatz und/oder die polizeilichen Ermittlungen behindert werden könnten. Zu denken ist u.a. an unnötige Bindung von polizeilichen Ressourcen durch Schaulustige oder durch Panik in der Bevölkerung bei gleichzeitigem Grossereignis.