Der Beschuldigte erzählte zudem seiner Lebenspartnerin von der eingegangenen Bedrohung betreffend Wohlen um 20.00 Uhr bereits kurz nach der Aufnahme dieser Meldung im Polizeijournal um 19.02 Uhr. C._____ gab dazu bei ihrer Einvernahme am 7. Juni 2024 unter Hinweis auf einen Auszug über den Telefonverbindungsnachweis der Swisscom an, dass sie diesbezüglich um 19.16 Uhr von ihrer Mutter angerufen worden sei (act. 56 Ziff. 9 f.). Alsdann waren die vom Beschuldigten an seine Lebenspartnerin weitergegebenen Informationen weder offenkundig noch allgemein bekannt. Das ist aus den detaillierten Angaben im Polizeijournal über den Ablauf des Polizeieinsatzes zu schliessen (act.