Informationen über eine Bedrohung im Polizeijournal sind als polizeiliche Daten (§ 50 PolG i.V.m. § 44 Abs. 1 lit. b PolV und § 55 PolV) grundsätzlich als geheim einzustufen. Eine Bekanntgabe von polizeilichen Daten an Dritte ist nämlich nur zulässig, soweit dies der Erfüllung der polizeilichen Aufgabe dient (vgl. § 51 Abs. 3 PolG). Der Beschuldigte hatte aus dieser Quelle seine Information; mithin hat er sie nicht als Privatperson erfahren. Der Beschuldigte erzählte zudem seiner Lebenspartnerin von der eingegangenen Bedrohung betreffend Wohlen um 20.00 Uhr bereits kurz nach der Aufnahme dieser Meldung im Polizeijournal um 19.02 Uhr.