Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_994/2024 vom 30. April 2025 E. 2; 7B_90/2023 vom 6. November 2024 E. 2.4.1).