Der Beschuldigte ist demgegenüber der Ansicht, der Schutzbereich von Art. 320 StGB sei durch die weitergegebene Information, die unspezifisch gewesen sei, nicht tangiert. Dadurch sei der ungestörte Gang der Verwaltung nicht tangiert worden, zumal bereits kurz nach dem Eintreffen der ersten Patrouille der Polizei Meldungen auf Social Media erschienen seien (Berufungsbegründung S. 8 f.). Selbst wenn der Schutzbereich von Art. 320 StGB betroffen wäre, sei das Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar. Er habe keine Informationen preisgegeben, als hiernach und vor allem unmittelbar (etwa bei Tele M1) preisgegeben worden seien (Berufungsbegründung S. 10 f.).