Sachverhaltlich erstellt ist damit einzig, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Lebenspartnerin von einer Bedrohung in der Umgebung Wohlen um 20.00 Uhr sprach. 3. 3.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Verletzung des Amtsgeheimnisses (vorinstanzliches Urteil E. 2.1 S. 8 f.), wobei sie, wie noch zu zeigen ist, zu Recht festhielt, dass der objektive Tatbestand auch erfüllt ist, wenn der Beschuldigte den IS nicht erwähnt hätte.