möglich und ist nachvollziehbar, dass im Hinblick auf eine unbestimmte Bedrohungssituation an eine Schiesserei und (auch) an den IS gedacht wird. Dass D._____ in ihrer Sprachnachricht an ihre Chefin schliesslich Fakten und Interpretationen vermischte, ist denkbar. Ob der Beschuldigte gegenüber seiner Lebenspartnerin auch von einer Schiesserei sprach oder ob diese aufgrund der allgemeineren Informationen, es gebe einen Anschlag / es könnte Tote geben, auf eine Schiesserei schloss, und ob der Beschuldigte ihr gegenüber den IS erwähnt hat oder ob dieser Begriff nicht erst später im Gespräch zwischen C._____ und D._____ auftauchte, kann deshalb nicht abschliessend festgestellt werden.