2.3.4. Die Unbestimmtheit der Information, welche der Beschuldigte weitergegeben haben will, in Kombination mit der Tatsache, dass diese Information Angst schürte, bildete durchaus einen geeigneten Nährboden für wilde Spekulationen und damit für eine Anreicherung von Informationen in der Kommunikationskette. Der Beschuldigte erwähnte gemäss eigenen Angaben gegenüber seiner Lebenspartnerin lediglich eine Bedrohung im Raum Wohlen, um 20.00 Uhr (act. 94 ff.). Eine Schiesserei oder den IS habe er nie erwähnt (act. 95). Seine Lebenspartnerin hielt alsdann gegenüber ihrer Tochter spekulierend fest, es könnte sich um eine Schiesserei handeln.