2.3.3. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz ist aber gestützt darauf nicht erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Lebenspartnerin, B._____, den IS erwähnt hat. So stammte die Sprachnachricht, wie erwähnt, eben gerade nicht von der Tochter von B._____. Die Tochter (C._____) sagte vielmehr als Zeugin aus, ihre Mutter sei panisch gewesen und habe auf ihre Nachfrage hin, weshalb sie heimkommen müsse, über die Art der Drohung am Telefon wild spekuliert, wobei sie auch von einer möglichen Schiesserei gesprochen, aber nichts vom IS gesagt habe. Das Wort IS sei erstmals erwähnt worden, als sie (C._____) mit D._____ über die mögliche Art der Bedrohung geredet habe.