2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten (act. 39 ff., 92 ff.), von C._____ (act. 55 ff.) und die eingereichte Stellungnahme von B._____ (act. 45 f.) korrekt zusammengefasst. Darauf wird verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 4.1, 4.2, 4.3, 6 S. 5 ff.). Sie hat ebenfalls korrekt den Inhalt der bei der Kantonspolizei Zürich eingegangenen Drohung bzw. den diesbezüglichen Eintrag im Polizeijournal vom 4. April 2024, 19.02 Uhr, zusammengefasst. Konkret lautete die Meldung im Polizeijournal "Tonbandansage, Stimme verzerrt, Anrufernummer […]. Anrufeingang um 1858 Uhr., Hier -5-