Der Beschuldigte stellt – wie bereits ausgeführt – nicht in Abrede, dass er seine Lebenspartnerin mit dem Hinweis, sie solle der Tochter sagen, diese solle nach Hause kommen, über eine Drohung im Raum Wohlen um 20.00 Uhr informiert hat. Er habe jedoch weder den konkreten Ort […] noch einen Anschlag oder eine Schiesserei durch den Islamischen Staat (IS) erwähnt (Berufungsbegründung S. 4-8).