2.2. Die Vorinstanz kam in Würdigung der Beweise zum Schluss, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Beschuldigte den genauen Ort in Wohlen […] an seine Lebenspartnerin weitergegeben habe. Sie erachtete jedoch (insbesondere aufgrund der Sprachnachricht von D._____ [Tanzlehrerin der Tochter] an E._____ [Inhaberin des Tanzlokals]) als ausgewiesen, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Lebenspartnerin auch den Islamischen Staat erwähnt habe (vorinstanzliches Urteil E. 7 S. 7).