2. 2.1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte, der im Tatzeitpunkt bei der Regionalpolizei […] angestellt war, über seinen Geschäftslaptop und das damit abrufbare Polizeijournal Kenntnis von einer Bedrohungslage in Wohlen erhielt. Daraufhin erkundigte er sich bei seiner Lebenspartnerin (B._____) über den Aufenthaltsort von deren Tochter (C._____), verbunden mit der Aufforderung, B._____ solle die Tochter anrufen und schauen, dass diese nach Hause komme. Der Beschuldigte räumte ein, dass er B._____ dabei von einer Drohung für Wohlen um 20.00 Uhr erzählt hatte.