3.3. Im Einverständnis der Parteien wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2025 das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.4. Mit am 7. Juli 2025 erstatteter Berufungsbegründung hielt der Beschuldigte an seinen eingangs gestellten Anträgen fest. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte – unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil – mit Berufungsantwort vom 10. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Berufung. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: