3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 11. April 2025 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für seine anwaltlichen Aufwände von Fr. 4'413.70 auszurichten. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für dieses Verfahren eine noch festzusetzende Entschädigung zuzusprechen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. April 2025 auf das Stellen eines Nichteintretensantrags und auf die Erhebung einer Anschlussberufung.