4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'399.80 (inkl. Anklagegebühr von 2'650.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'296.60 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 13 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)