3.3. Nachdem das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldpunkts nicht angefochten wurde und der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen worden ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind ihm demnach vollumfänglich aufzuerlegen. 3.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im - 11 - Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).