2.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 190.00, d.h. Fr. 34'200.00, Probezeit vier Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen, weshalb die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind.