2.4. Der Beschuldigte macht keine massgeblich veränderten Umstände geltend und solche sind gestützt auf seine Aussagen und die eingereichten Unterlagen auch nicht ersichtlich, so dass es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 190.00 festgesetzten Tagessatzhöhe (siehe E. 7 des vorinstanzlichen Urteils) sein Bewenden hat. - 10 - 2.5. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, die auf vier Jahre festgesetzte Probezeit, die Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen sind mit Berufung nicht angefochten worden, womit es sein Bewenden hat.