Aus den persönlichen Verhältnissen des 42-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist geschieden und Vater einer Tochter (Jahrgang 2015), die bei der Mutter lebt, ihn regelmässig besucht und bei ihm übernachtet und für die er Unterhalt bezahlt. Er arbeitet als Informatiker bei der C. AG._____. Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafe aus.