Die Fahreignung könne somit bejaht werden (Gutachten S. 8 siehe Beilage zum Protokoll Berufungsverhandlung). Gestützt auf dieses verkehrspsychologische Gutachten wurde dem Beschuldigten der Führerausweis ohne Auflagen wiedererteilt (Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2024; siehe Beilage zum Protokoll Berufungsverhandlung). Es wird sich aufgrund des sehr grossen Masses an Entscheidungsfreiheit, über welches der Beschuldigte hinsichtlich seiner Geschwindigkeitsüberschreitung verfügt hat, zwar noch weisen müssen, wie nachhaltig diese Einsicht und Reue ist. Dennoch wirken sich diese Faktoren leicht strafmindernd aus.