_ vom 15. Mai 2024, welches nach 12 Stunden Verkehrstherapie des Beschuldigten erstellt worden ist, bestätigt diese Ausführungen den Beschuldigten. Im Gutachten wird eine charakterliche Nichteignung des Beschuldigten verneint. Es wird ihm attestiert, dass er seine Vorgeschichte im Strassenverkehr, sein früheres Verhalten und die eigenen Hintergründe genügend selbstkritisch reflektiert und aufgearbeitet habe. Er zeige ein adäquates Verantwortungs-, Gefahren-, und Problembewusstsein. Er habe notwendige Veränderungen eingeleitet und sinnvolle Vorsätze gefasst. Die Fahreignung könne somit bejaht werden (Gutachten S. 8 siehe Beilage zum Protokoll Berufungsverhandlung).