konnte. Sodann ist von einer nicht unerheblichen Einsicht und Reue auszugehen. So hat der Beschuldigte ausgeführt, er fahre seit der Verkehrstherapie bewusster und sicherer und halte sich an das, was angeschrieben sei und er wolle nie mehr etwas Vergleichbares [wie die vorliegend zu beurteilende massive Geschwindigkeitsüberschreitung] machen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Das anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte verkehrspsychologische Gutachten von B._____ vom 15. Mai 2024, welches nach 12 Stunden Verkehrstherapie des Beschuldigten erstellt worden ist, bestätigt diese Ausführungen den Beschuldigten.