Der Beschuldigte hat sich von Beginn an geständig gezeigt (vgl. UA act. 32). Ein Abstreiten der besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wäre unter den vorliegenden Umständen aber auch schlicht sinnlos gewesen, nachdem die entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen und er als Fahrzeuglenker angehalten werden -9-