Diese Vorstrafe ist somit nur sehr leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Anderseits kann das Wohlverhalten des Beschuldigten seit seinem Geschwindigkeitsexzess nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4).