2.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist vorbestraft, er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 31. August 2016 wegen einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Es handelt sich dabei jedoch um eine schon länger zurückliegende Strafe im eigentlichen Bagatellbereich, welche zum vorliegenden Delikt zudem nicht einschlägig ist. Diese Vorstrafe ist somit nur sehr leicht straferhöhend zu berücksichtigen.